Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten regeln soll, falls Sie später urteilsunfähig werden. Damit können Sie frühzeitig festlegen, welche Person Sie vertreten darf und welche Aufgaben sie übernehmen soll.
Damit ein Vorsorgeauftrag in der Schweiz gültig ist, müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Ein ausgedrucktes und lediglich unterschriebenes Dokument genügt nicht. Zudem kann die eingesetzte Person nicht allein aufgrund des Dokuments tätig werden. Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, kurz KESB, die gesetzlichen Voraussetzungen.
- 1. Das Wichtigste in Kürze
- 2. Was ist ein Vorsorgeauftrag?
- 3. Welche Bereiche können im Vorsorgeauftrag geregelt werden?
- 4. Wer kann einen Vorsorgeauftrag errichten?
- 5. Wie wird ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig erstellt?
- 6. Was sollte im Vorsorgeauftrag stehen?
- 7. Wer kann als vorsorgebeauftragte Person eingesetzt werden?
- 8. Wo sollte der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?
- 9. Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
- 10. Welche Aufgaben hat die KESB?
- 11. Was kostet ein Vorsorgeauftrag?
- 12. Kann ein Vorsorgeauftrag geändert oder widerrufen werden?
- 13. Was geschieht, wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist?
- 14. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung: Was ist der Unterschied?
- 15. Checkliste: Vorsorgeauftrag in der Schweiz erstellen
- 16. Zusammenfassung
- 17. Häufige Fragen zum Vorsorgeauftrag
- 18. Offizielle Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Vorsorgeauftrag kann nur von einer handlungsfähigen Person errichtet werden.
- Er muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet werden.
- Er kann die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr umfassen.
- Er kommt erst zur Anwendung, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig wird.
- Die KESB prüft den Vorsorgeauftrag und stellt der beauftragten Person eine Urkunde über ihre Befugnisse aus.
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag ist ein Instrument des schweizerischen Erwachsenenschutzrechts. Nach Artikel 360 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Artikeln 360 bis 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung nicht bereits mit der Unterzeichnung. Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist, entscheidet und handelt sie weiterhin selbst. Der Auftrag ist für den Fall bestimmt, dass sie ihre Angelegenheiten aufgrund einer Urteilsunfähigkeit nicht mehr selbst regeln kann.
Eine Urteilsunfähigkeit kann beispielsweise infolge einer Demenzerkrankung, eines Unfalls, eines Hirnschlags, einer schweren Krankheit oder eines anderen medizinischen Zustands eintreten. Entscheidend ist nicht allein eine bestimmte Diagnose. Massgebend ist, ob die betreffende Person die konkrete Angelegenheit noch verstehen, beurteilen und nach dieser Einsicht handeln kann.
Welche Bereiche können im Vorsorgeauftrag geregelt werden?
Ein Vorsorgeauftrag kann einen oder mehrere der folgenden Bereiche umfassen.
Personensorge
Die Personensorge betrifft persönliche und alltägliche Angelegenheiten. Dazu können beispielsweise gehören:
- Organisation der Betreuung und Unterstützung zu Hause
- Auswahl und Koordination einer Spitex-Organisation
- Organisation einer Haushaltshilfe oder eines Mahlzeitendienstes
- Abklärungen zu einer geeigneten Wohn- oder Betreuungsform
- Kontakt mit Heimen, Versicherungen, Behörden und sozialen Einrichtungen
- Wahrung der persönlichen Interessen und Wünsche
Medizinische Entscheidungen sollten zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Diese unterliegt anderen Formvorschriften als der Vorsorgeauftrag.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung finanzieller Angelegenheiten. Dazu können insbesondere gehören:
- Bezahlung laufender Rechnungen
- Verwaltung von Bankkonten und Wertschriften
- Einziehen von Renten und Versicherungsleistungen
- Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung
- Verwaltung oder Vermietung von Immobilien
- Abschluss, Anpassung und Kündigung von Verträgen
- Vertretung gegenüber Banken und Versicherungen
Vertretung im Rechtsverkehr
Die beauftragte Person kann ermächtigt werden, die auftraggebende Person gegenüber Behörden, Gerichten, Banken, Versicherungen, Vertragspartnern und anderen Stellen zu vertreten.
Die drei Bereiche können derselben Person oder verschiedenen Personen übertragen werden. Werden mehrere Personen eingesetzt, sollten die Zuständigkeiten, Entscheidungsbefugnisse und Regeln zur Zusammenarbeit eindeutig festgelegt werden.

Wer kann einen Vorsorgeauftrag errichten?
Einen Vorsorgeauftrag kann nur eine handlungsfähige Person errichten. Handlungsfähig ist grundsätzlich, wer volljährig und urteilsfähig ist und nicht unter einer umfassenden Beistandschaft steht.
Die auftraggebende Person muss im Zeitpunkt der Errichtung verstehen können, welche Aufgaben sie überträgt, welche Befugnisse die eingesetzte Person erhält und welche Folgen der Auftrag haben kann.
Bestehen bereits Anzeichen einer Demenzerkrankung oder sind spätere Streitigkeiten zu erwarten, kann es sinnvoll sein, die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung ärztlich dokumentieren zu lassen. Eine ärztliche Bescheinigung ist für die Errichtung nicht generell gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann später jedoch als Beweismittel dienen, falls die Gültigkeit bestritten wird.
Wie wird ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig erstellt?
Das Gesetz sieht zwei gültige Formen vor.
Eigenhändiger Vorsorgeauftrag
Bei der eigenhändigen Form muss der gesamte Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende persönlich von Hand geschrieben werden. Zusätzlich muss das Dokument datiert und unterschrieben werden.
Ein am Computer geschriebener oder ausgedruckter Text, der nur unterschrieben wird, erfüllt diese Formvorschrift nicht.
Auch ein vorgedrucktes Formular, in das nur einzelne Namen oder Angaben handschriftlich eingesetzt werden, genügt grundsätzlich nicht. Eine Vorlage darf als Orientierung dienen. Der vollständige endgültige Text muss jedoch persönlich von Hand geschrieben werden.
Für die eigenhändige Form sind erforderlich:
- der vollständige Text von eigener Hand,
- das Datum,
- die eigenhändige Unterschrift.
Die Angabe des Ortes ist empfehlenswert, wird in Artikel 361 ZGB aber nicht ausdrücklich als zwingendes Formerfordernis genannt.
Öffentliche Beurkundung
Alternativ kann der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden. Welche Stelle oder Urkundsperson dafür zuständig ist, richtet sich nach dem kantonalen Recht. Häufig erfolgt die Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar.
Eine öffentliche Beurkundung ist besonders sinnvoll, wenn:
- die auftraggebende Person nicht selbst von Hand schreiben kann,
- mehrere Personen unterschiedliche Aufgaben übernehmen sollen,
- Immobilien oder Unternehmen betroffen sind,
- umfangreiche Vermögenswerte verwaltet werden müssen,
- familiäre Konflikte oder spätere Anfechtungen möglich sind.
Wichtig: Eine blosse Beglaubigung der Unterschrift ist nicht dasselbe wie eine öffentliche Beurkundung und ersetzt diese nicht.
Was sollte im Vorsorgeauftrag stehen?
Das Gesetz schreibt keinen einheitlichen Mustertext vor. Die übertragenen Aufgaben müssen jedoch so klar beschrieben werden, dass die KESB und die eingesetzte Person erkennen können, was geregelt werden soll.
Ein sorgfältiger Vorsorgeauftrag enthält typischerweise folgende Punkte:
- vollständige Angaben zur auftraggebenden Person,
- eindeutige Angaben zur beauftragten Person,
- eine Ersatzperson,
- die übertragenen Aufgaben,
- konkrete Weisungen,
- finanzielle Befugnisse,
- Regelungen zu Entschädigung und Spesen,
- mögliche Kontroll- und Informationspflichten,
- Datum und Unterschrift.
Geburtsdatum und Adresse der eingesetzten Person sind keine eigenständigen gesetzlichen Formerfordernisse. Sie sind jedoch dringend zu empfehlen, damit die Person eindeutig identifiziert werden kann.
Wer kann als vorsorgebeauftragte Person eingesetzt werden?
Als vorsorgebeauftragte Person kann eine natürliche oder juristische Person eingesetzt werden. Infrage kommen beispielsweise:
- Ehegattin oder Ehegatte
- eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
- erwachsene Kinder oder andere Angehörige
- eine enge Vertrauensperson
- eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt
- eine Treuhandgesellschaft
- eine andere geeignete Organisation
Die beauftragte Person sollte zuverlässig, vertrauenswürdig und für die vorgesehenen Aufgaben geeignet sein. Wer grössere Vermögenswerte, Immobilien oder ein Unternehmen verwalten soll, sollte über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.
Die bezeichnete Person ist nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Deshalb sollte die Ernennung im Voraus besprochen und möglichst eine Ersatzperson bestimmt werden.
Interessenkonflikte vermeiden
Interessenkonflikte können entstehen, wenn die beauftragte Person eigene finanzielle Interessen verfolgt oder selbst von ihren Entscheidungen profitiert.
Nach Artikel 365 Absatz 2 ZGB entfallen die Befugnisse der beauftragten Person in einer Angelegenheit von Gesetzes wegen, wenn ihre Interessen denjenigen der auftraggebenden Person widersprechen.

Wo sollte der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?
Der Vorsorgeauftrag muss im Ernstfall gefunden werden. Deshalb sollte das Original sicher, aber für die zuständigen Personen zugänglich aufbewahrt werden.
Mögliche Aufbewahrungsorte sind:
- ein sicherer Ort zu Hause,
- eine Notariats- oder Anwaltskanzlei,
- eine private Dokumentenverwahrung,
- eine kantonale oder kommunale Hinterlegungsstelle, sofern eine solche angeboten wird.
Die eingesetzte Person und mindestens eine weitere Vertrauensperson sollten wissen, dass der Vorsorgeauftrag besteht und wo sich das Original befindet.
Eintrag beim Zivilstandsamt
Eine handlungsfähige Person kann beim Zivilstandsamt eintragen lassen, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und wo dieser hinterlegt ist. Der Eintrag erfolgt im schweizerischen Personenstandsregister Infostar.
Das Zivilstandsamt prüft nicht, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist. Es registriert lediglich die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, sowie dessen angegebenen Hinterlegungsort.
Weitere Informationen enthält die Weisung des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen zum Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrags.
Achtung: Das Zivilstandsamt bewahrt den Vorsorgeauftrag aufgrund dieses Eintrags nicht automatisch auf. Registriert wird grundsätzlich nur der Hinterlegungsort.
Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Der Vorsorgeauftrag wird nicht bereits mit seiner Errichtung wirksam. Er kommt zur Anwendung, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist und die KESB die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft hat.
Die KESB prüft insbesondere:
- ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde,
- ob die auftraggebende Person urteilsunfähig ist,
- ob die eingesetzte Person geeignet ist,
- ob weitere Erwachsenenschutzmassnahmen erforderlich sind.
Die Urteilsunfähigkeit wird in der Praxis häufig anhand ärztlicher Berichte, eines ärztlichen Zeugnisses oder weiterer medizinischer Abklärungen beurteilt. Die gesetzliche Prüfung des Vorsorgeauftrags erfolgt jedoch durch die KESB.
Nimmt die bezeichnete Person den Auftrag an, weist die KESB sie auf ihre Pflichten hin und stellt ihr eine Urkunde über ihre Befugnisse aus.
Wird die auftraggebende Person später wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag grundsätzlich seine Wirkung.
Welche Aufgaben hat die KESB?
Nach Artikel 363 ZGB prüft die KESB die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags sowie die Eignung der eingesetzten Person.
Die KESB beaufsichtigt einen Vorsorgeauftrag nicht automatisch in derselben Weise wie eine Beistandschaft. Sie kann jedoch einschreiten, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind.
Die Behörde kann insbesondere:
- der beauftragten Person Weisungen erteilen,
- ein Inventar verlangen,
- eine Rechnungsablage oder Berichterstattung anordnen,
- Befugnisse teilweise oder vollständig entziehen,
- zusätzliche Erwachsenenschutzmassnahmen anordnen.
Allgemeine Informationen zum Erwachsenenschutz bietet das offizielle Portal ch.ch.
Was kostet ein Vorsorgeauftrag?
Wer den Vorsorgeauftrag vollständig selbst von Hand schreibt, bezahlt grundsätzlich dafür nichts.
Kosten können jedoch entstehen für:
- eine juristische Beratung,
- eine ärztliche Dokumentation der Urteilsfähigkeit,
- eine öffentliche Beurkundung,
- eine professionelle Aufbewahrung,
- den Eintrag beim Zivilstandsamt,
- das spätere Verfahren bei der KESB.
Die Gebühren für die öffentliche Beurkundung und das KESB-Verfahren unterscheiden sich je nach Kanton und Aufwand.
Der Vorsorgeauftrag kann bestimmen, ob und wie die beauftragte Person entschädigt wird. Fehlt eine Regelung, kann die KESB eine angemessene Entschädigung festlegen. Entschädigung und notwendige Spesen werden grundsätzlich aus dem Vermögen der auftraggebenden Person bezahlt.
Kann ein Vorsorgeauftrag geändert oder widerrufen werden?
Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist, kann sie den Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen oder durch einen neuen ersetzen.
Ein Widerruf kann nach Artikel 362 ZGB erfolgen:
- in einer der für die Errichtung vorgeschriebenen Formen,
- durch Vernichtung der Urkunde in Widerrufsabsicht,
- durch Errichtung eines neuen Vorsorgeauftrags, soweit dieser den früheren ersetzt.
Wer einen neuen Vorsorgeauftrag erstellt, sollte ausdrücklich festhalten, dass alle früheren Vorsorgeaufträge aufgehoben werden. Frühere Originale und Kopien sollten vernichtet oder deutlich als ungültig gekennzeichnet werden.
Es gibt keine gesetzliche Ablauffrist. Dennoch sollte der Vorsorgeauftrag regelmässig überprüft werden, insbesondere nach einer Heirat, Trennung, Scheidung, einem Todesfall, einem Wohnsitzwechsel oder einer wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse.
Was geschieht, wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist?
Ohne Vorsorgeauftrag kann nicht automatisch ein beliebiger Angehöriger alle Entscheidungen übernehmen.
Für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes Vertretungsrecht vor. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst insbesondere:
- Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs,
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte,
- nötigenfalls das Öffnen und Erledigen der Post.
Für ausserordentliche Vermögensgeschäfte ist die Zustimmung der KESB erforderlich.
Reichen die gesetzlichen Vertretungsrechte nicht aus oder ist keine geeignete Person vorhanden, prüft die KESB, ob eine Beistandschaft oder eine andere Erwachsenenschutzmassnahme notwendig ist.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung: Was ist der Unterschied?
| Vorsorgeauftrag | Patientenverfügung |
|---|---|
| Regelt persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten. | Regelt medizinische Behandlungen und die medizinische Vertretung. |
| Muss vollständig eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet werden. | Muss schriftlich errichtet, datiert und unterschrieben werden. |
| Wird nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit durch die KESB geprüft. | Wird von den behandelnden medizinischen Fachpersonen berücksichtigt. |
| Kann eine Person für Vermögenssorge und Rechtsverkehr einsetzen. | Kann eine Person für medizinische Entscheidungen einsetzen. |
Die beiden Dokumente ergänzen sich und sollten aufeinander abgestimmt sein. Weitere Informationen finden Sie auf ch.ch zur Patientenverfügung.
Unterschied zu einer Vollmacht
Eine gewöhnliche Vollmacht kann bereits während der Urteilsfähigkeit gelten. Ob und in welchem Umfang sie nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit weiterverwendet werden kann, hängt von ihrer Formulierung und der konkreten Situation ab.
Eine gewöhnliche Vollmacht ersetzt einen formgültigen Vorsorgeauftrag deshalb nicht zuverlässig.
Unterschied zum Testament
Ein Testament regelt die Vermögensverteilung nach dem Tod. Der Vorsorgeauftrag betrifft dagegen die Vertretung zu Lebzeiten im Fall einer Urteilsunfähigkeit. Mit dem Tod der auftraggebenden Person endet der Vorsorgeauftrag.
Checkliste: Vorsorgeauftrag in der Schweiz erstellen
- Eigene Wünsche und Aufgaben festlegen
- Geeignete Vertrauensperson auswählen
- Ernennung vorgängig besprechen
- Ersatzperson bestimmen
- Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung klar beschreiben
- Finanzielle Befugnisse eindeutig regeln
- Entschädigung und Spesen festlegen
- Mögliche Interessenkonflikte berücksichtigen
- Vollständig von Hand schreiben oder öffentlich beurkunden lassen
- Datum und Unterschrift anbringen
- Original sicher und auffindbar aufbewahren
- Vertrauenspersonen über den Aufbewahrungsort informieren
- Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen lassen
- Patientenverfügung separat erstellen
- Dokument regelmässig überprüfen
Zusammenfassung
Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es, persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit selbst zu regeln. Damit das Dokument gültig ist, muss es vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet werden.
Besonders wichtig sind eine geeignete Vertrauensperson, klare Aufgaben, eine Ersatzperson und ein im Ernstfall auffindbarer Aufbewahrungsort. Bei Immobilien, Unternehmen, umfangreichen Vermögenswerten oder möglichen familiären Konflikten ist eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll.
Wird später Unterstützung zu Hause benötigt, können geeignete Angebote über das Verzeichnis von Spitex-Organisationen in der Schweiz gesucht werden. Ergänzend finden Sie bei PflegeNetz24 eine Übersicht über private Pflegedienste.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen zum schweizerischen Recht mit Rechtsstand vom 28. Juli 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Häufige Fragen zum Vorsorgeauftrag
Wie muss ein Vorsorgeauftrag geschrieben werden?
Ein eigenhändiger Vorsorgeauftrag muss vollständig von der auftraggebenden Person von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben werden. Alternativ kann er öffentlich beurkundet werden. Ein am Computer geschriebener und lediglich unterschriebener Text genügt nicht.
Muss der Vorsorgeauftrag von einem Notar erstellt werden?
Nein. Die Person kann ihn vollständig selbst von Hand schreiben. Wer den Text nicht vollständig eigenhändig verfassen kann oder möchte, benötigt eine öffentliche Beurkundung nach dem Recht des zuständigen Kantons.
Kann eine Vorlage verwendet werden?
Ja. Eine Vorlage kann als inhaltliche Orientierung verwendet werden. Bei der eigenhändigen Form muss der gesamte endgültige Text jedoch persönlich von Hand geschrieben werden.
Wann tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?
Der Vorsorgeauftrag kommt zur Anwendung, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist und die KESB die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft hat.
Stellt ein Arzt die Urteilsunfähigkeit fest?
Ärztliche Berichte oder Gutachten dienen regelmässig als Grundlage für die Beurteilung. Die gesetzliche Prüfung des Vorsorgeauftrags nimmt jedoch die zuständige KESB vor.
Kann ich mehrere Personen einsetzen?
Ja. Beispielsweise kann eine Person die Personensorge und eine andere die Vermögenssorge übernehmen. Die Aufgaben sollten klar voneinander abgegrenzt werden.
Kann eine Firma eingesetzt werden?
Ja. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen eingesetzt werden, beispielsweise eine geeignete Treuhandgesellschaft.
Kann die bezeichnete Person den Auftrag ablehnen?
Ja. Die bezeichnete Person ist nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Deshalb sollte eine Ersatzperson bestimmt werden.
Was geschieht, wenn die eingesetzte Person ungeeignet ist?
Die KESB prüft, ob die eingesetzte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, kann sie den Vorsorgeauftrag nicht wie vorgesehen wirksam werden lassen und muss prüfen, ob eine Ersatzperson eingesetzt werden kann oder andere Erwachsenenschutzmassnahmen erforderlich sind.
Wo sollte der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?
Das Original sollte an einem sicheren und im Ernstfall zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Die eingesetzte Person sollte den Aufbewahrungsort kennen.
Kann der Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt hinterlegt werden?
Beim Zivilstandsamt kann eingetragen werden, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er aufbewahrt wird. Das Dokument selbst wird dort aufgrund dieses Eintrags nicht automatisch hinterlegt.
Wie lange ist ein Vorsorgeauftrag gültig?
Es gibt keine allgemeine gesetzliche Ablauffrist. Der Vorsorgeauftrag bleibt bestehen, bis er widerrufen oder ersetzt wird.
Was kostet ein Vorsorgeauftrag?
Die eigenhändige Erstellung ist grundsätzlich kostenlos. Kosten können für Beratung, öffentliche Beurkundung, Aufbewahrung, Registrierung und das KESB-Verfahren entstehen.
Was geschieht ohne Vorsorgeauftrag?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein begrenztes Vertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Partner. Reicht dieses nicht aus, kann die KESB eine Erwachsenenschutzmassnahme anordnen.
Ersetzt der Vorsorgeauftrag die Patientenverfügung?
Nein. Der Vorsorgeauftrag regelt persönliche, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten. Die Patientenverfügung regelt medizinische Behandlungen und Entscheidungen.